Art. 59b BaySchFG

Weitere Übergangsregelungen

1Der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III wird ab 1. April 2023 in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß der Anlage 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2023 geltenden Fassung geleistet. 2Der nach Satz 1 bestimmte Betrag wird

1.

ab 1. August 2023 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dem sich aus Satz 1 ergebenen Betrag und dem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III,

2.

ab 1. Januar 2024 in voller Höhe des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 in Ortsklasse I–III

geleistet.

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