Art. 60 BaySchFG

Verordnungsermächtigungen

Das Staatsministerium wird ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.

die Aufwendungen, die zum laufenden Schulaufwand im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und zum laufenden Personalaufwand und zum Schulaufwand im Sinn des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 gehören, sowie die Aufwendungen, die im Rahmen des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 4 zu berücksichtigen sind; der laufende Schulaufwand umfasst die tatsächlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen einschließlich Mieten und Pachten für geeignete ansonsten nicht mehr ausgenutzte Schulgebäude, soweit die Aufwendungen nicht durch Einnahmen gedeckt sind; die beteiligten kommunalen Körperschaften können Abweichendes vereinbaren,

2.

die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung der staatlichen Leistungen nach diesem Gesetz,

3.

das Nähere über den Ersatz der Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung nach Art. 10 Abs. 7 und 8 sowie Art. 37, insbesondere die Höhe des pauschalen staatlichen Zuschusses sowie des pauschalen Eigenanteils an den Verpflegungskosten,

4.

(aufgehoben)

5.

(aufgehoben)

6.

das Nähere über Bemessung und Berechnung der Lehrpersonalzuschüsse (Art. 16 bis 18) und der Zuschüsse zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand (Art. 31 bis 34, 38 bis 41 und 45); dabei können unterschiedliche Gegebenheiten der einzelnen Schularten, Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen – einschließlich einer ungleichmäßigen Verteilung des Unterrichts auf das Schuljahr und eines notwendigen Gruppen- oder Einzelunterrichts – berücksichtigt werden; die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte sowie die für eine Klasse oder sonstige Unterrichtsgruppe vorgesehenen Unterrichtswochenstunden im Sinn von Art. 18 Abs. 1 können für die jeweilige Schulart pauschaliert werden,

7.

das Nähere über die Annahme der Anträge nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2, den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuweisungen gemäß Art. 22 Abs. 1 und der Zuschüsse gemäß Art. 46, die Verwendung und Übertragbarkeit der Zuweisungen im Sinn des Art. 22 Abs. 1, die Anschaffung von Schulbüchern und deren Ausgabe an die Schülerinnen und Schüler, die Anschaffung der übrigen Lernmittel sowie die Fortschreibung der Pauschalen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1; die Anschaffung der Lernmittel erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

8.

den Schulgeldersatz beim Besuch von Ersatzschulen gemäß Art. 47 Abs. 3 und 4,

9.

die Berücksichtigung von Praktika (Art. 50 Abs. 4 BayEUG) bei der Gewährung von Zuschüssen und von Schulgeldersatz nach diesem Gesetz,

10.

die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und an Förderschulen auf dem Schulweg (Art. 3 Abs. 4, Art. 57 Abs. 1 Satz 2),

11.

das Nähere über Bemessung und Berechnung der Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 3,

12.

die Pauschalierung oder Budgetierung des Kostenersatzes für den notwendigen Schulaufwand insgesamt schulbezogen oder für bestimmte Kostengruppen – einschließlich des Baukostenersatzes – bei privaten Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke; als Anhalt dienen die durchschnittlichen Aufwendungen der öffentlichen und privaten Schulen in den letzten fünf Jahren und die allgemeine Preisentwicklung,

13.

die Mindesterfordernisse für den Sachaufwand der Förderschule und der Schule für Kranke,

14.

den Umfang der Kostenpflicht bei Unterbringung in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen bei Förderschulen,

15.

über das Verfahren bei Prüfung der Betriebsrechnungen der Heime und ähnlichen Einrichtungen bei Förderschulen und bei Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen hierfür.

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