§ 39 BaySchiffV
Verhalten unter besonderen Umständen
1Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen treffen. 2Soweit erforderlich können sie dabei von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.