§ 40 BaySchiffV

Fahrgeschwindigkeit

1Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. 2Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht überschritten werden.

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