§ 42 BaySchiffV
Ausweichpflichtige Fahrzeuge
1Abweichend von § 41 müssen ausweichen
- 1.
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den Fahrgastschiffen im Linienverkehr alle anderen Fahrzeuge,
- 2.
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den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe im Linienverkehr,
- 3.
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den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen. Bei Flaute müssen jedoch alle Fahrzeuge den Segelfahrzeugen ausweichen,
- 4.
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den Ruderbooten alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.
2Der Vorrang der Fahrgastschiffe im Linienverkehr gilt auch bei Sonderfahrten, jedoch nicht gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche die Flagge oder Tafel nach § 32 führen.
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