§ 43 BaySchiffV

Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:

1.

Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von links hat, dem anderen ausweichen;

2.

wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die windabgewandte Seite.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.