§ 60 BaySchiffV
Grundrechtseinschränkung
Auf Grund dieser Verordnung kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes1, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung2).
Fußnote(n):
- 1
- BGBl. FN 100-1
- 2
- BayRS 100-1-S
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