§ 60 BaySchiffV

Grundrechtseinschränkung

Auf Grund dieser Verordnung kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes1, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung2).

Fußnote(n):

1
BGBl. FN 100-1
2
BayRS 100-1-S

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