§ 59 BaySchiffV
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 95 Nr. 3 Buchst. a und b BayWG1 kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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ohne die nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 die Schifffahrt ausübt,
- 2.
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als Genehmigungsinhaber
- 3.
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als Fahrzeughalter
- a)
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ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder nehmen läßt, das den Anforderungen der §§ 14 bis 18 über Bau, Ausrüstung und Unterhaltung nicht entspricht,
- b)
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entgegen § 14 Abs. 8 mit einem Sportfahrzeug ohne CE-Kennzeichnung am Verkehr teilnimmt,
- c)
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entgegen § 19 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder nehmen läßt, das nicht zugelassen ist,
- d)
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entgegen § 24 Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, nicht anzeigt,
- e)
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entgegen § 25 Abs. 2 das Führen des Fahrzeugs Personen gestattet, die nicht im Sinn von § 7 Abs. 2 geeignet sind,
- f)
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ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder nehmen läßt, das den Vorschriften des § 29 über die Kennzeichnung nicht entspricht,
- g)
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entgegen § 53 die Anlegestellen nicht verkehrs- oder betriebssicher hält oder beleuchtet oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Anlegestellen weiter benutzt,
- 4.
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als Schiffsführer
- a)
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ein Fahrzeug führt, obwohl die nach §§ 14 bis 18 vorgeschriebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,
- b)
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entgegen § 19 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, das nicht zugelassen ist, oder die Zulassungsurkunde nicht mitführt oder nicht aushändigt,
- c)
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entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach § 26 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder entgegen § 5 ein Fahrzeug führt, ohne Inhaber eines Schiffsführerscheins zu sein oder diesen mitzuführen, oder den Schiffsführerschein nicht zur Prüfung aushändigt,
- d)
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entgegen § 26 Abs. 5 ein Fahrzeug führt,
- e)
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entgegen § 26 Abs. 6 während des Dienstes alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
- f)
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ein Fahrzeug führt, obwohl die nach § 29 vorzunehmende Kennzeichnung nicht vorhanden ist,
- g)
- h)
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entgegen § 32 nicht die vorgeschriebene Flagge oder Tafel führt,
- i)
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entgegen § 30 Abs. 3 und 4 die vorgeschriebenen Lichter nicht führt oder entgegen § 34 verbotene Lichter und Zeichen gebraucht oder diese unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgesehen sind,
- k)
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entgegen § 49 Abs. 1 Satz 2 ein Sperrgebiet befährt,
- l)
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entgegen § 50 Abs. 1 Satz 2 ein Wassersportgebiet befährt,
- m)
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entgegen § 55 Abs. 1 ein Fahrzeug an einer Anlegestelle für Fahrgastschiffe festmacht oder ankert, oder sich entgegen § 55 Abs. 2 im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe aufhält,
- 5.
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als Mitglied der Schiffsmannschaft oder als sonst an Bord befindliche Person entgegen § 27 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
- 6.
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entgegen § 35 ein Schiffahrts- und Erkennungszeichen der Berufsfischer entfernt, beschädigt oder in seiner Lage verändert,
- 7.
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entgegen § 36 von einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage aus Stoffe in ein Gewässer einleitet oder einbringt, die nach Art und Menge geeignet sind, Personen zu gefährden, die Eigenschaften des Gewässers nachteilig zu verändern, den Verkehr auf dem Wasser zu behindern oder zu gefährden, die Berufsfischer zu behindern, zu gefährden oder zu schädigen, oder entgegen § 37 bei dem Betrieb eines Fahrzeugs mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist,
- 8.
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entgegen § 38 Abs. 2 unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranschwimmt oder sich daranhängt,
- 9.
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entgegen §§ 51 und 52 eine Veranstaltung ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige durchführt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 51 Abs. 2 Satz 1 oder § 52 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 10.
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entgegen § 55 Abs. 3 im Bereich einer Anlegestelle der Fahrgastschiffahrt badet oder Tauchsport betreibt.
Fußnote(n):
- 1
- BayRS 753-1-I
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