Art. 156 BayStVollzG
Disziplinarmaßnahmen
(1) Reichen bei schuldhaften Pflichtverstößen Maßnahmen nach Art. 155 nicht aus, kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gegen junge Gefangene Disziplinarmaßnahmen anordnen.
(2) Art. 109 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
- 1.
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die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs gemäß Art. 122 in Verbindung mit Art. 24 und 25 bis zu zwei Monaten,
- 2.
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die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
- 3.
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die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
- 4.
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die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
- 5.
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der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
- 6.
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die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
- 7.
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Arrest bis zu zwei Wochen.
(4) Art. 110 Abs. 2 und 3, Art. 111 bis 114 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Höchstfrist der Aussetzung zur Bewährung nach Art. 111 Abs. 2 drei Monate beträgt.
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