Art. 162 BayStVollzG
Behandlung, Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung
(1) 1Den Gefangenen sind die neben Art. 3 erforderlichen Behandlungsmaßnahmen nach § 66c Abs. 2 StGB anzubieten. 2Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. 4Seelsorgerische Betreuung ist anzubieten. 5Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. 6Den Gefangenen sollen feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(2) 1Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, sind Gefangene bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. 2Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.
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