Art. 164 BayStVollzG

Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

1Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart des Vollzugs der Jugendstrafe nicht entgegenstehen. 2§ 7 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 JGG bleiben unberührt.

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