Art. 199 BayStVollzG

Zentrale Datei, automatisiertes Verfahren

(1) Die gemäß Art. 196 erhobenen Daten können für sämtliche Anstalten im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer zentralen Datei gespeichert werden.

(2) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei gemäß den Art. 196 Abs. 1 Satz 2, Art. 197 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig. 2Die automatisierte Übermittlung der für § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen. 3Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSG gilt entsprechend.

(3) 1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 2 müssen protokolliert werden:

1.

Erhebung,

2.

Veränderung,

3.

Abruf,

4.

Offenlegung einschließlich Übermittlung,

5.

Verknüpfung und

6.

Löschung.

 2Die Protokolle über Abrufe und Offenlegungen müssen die dafür maßgeblichen Gründe nennen sowie Datum und Uhrzeit dieser Vorgänge enthalten und, soweit möglich, die Feststellung der Identität der abrufenden oder offenlegenden Person sowie des Empfängers ermöglichen.

(4) 1Die nach Abs. 3 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur

1.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung,

2.

Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,

3.

Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und

4.

Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesbeauftragter).

 2Sie sind dem Landesbeauftragten auf Anforderung in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. 3Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, sind sie zu löschen. 4Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin, der oder die die Anordnungsbefugnis allgemein oder im Einzelfall auf Beamte oder Beamtinnen, die die Voraussetzungen für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erfüllen, delegieren kann.

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