§ 3 BayStVollzVergV

Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

Soweit ein Arbeitsentgelt nach Art. 46 Abs. 4 BayStVollzG zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 v.H. des Grundlohns der Vergütungsstufe I.

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