§ 4 BayStVollzVergV

Ausbildungsbeihilfe

(1) Die Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1 BayStVollzG) wird vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.

(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt.

(3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG oder an Maßnahmen der Berufsfindung kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(4) Erhalten junge Gefangene für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Ausbildungsbeihilfe nach Art. 149 Abs. 2 BayStVollzG, wird diese nach der Vergütungsstufe II gewährt, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 BayStVollzG bezahlt wird.

(5) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.

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