Art. 16 BaySÜG

Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

1.

Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2.

Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

2a.

soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,

3.

Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt, die Bundespolizei und die Nachrichtendienste des Bundes,

4.

Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.

(1a) 1Eine Anfrage nach Abs. 1 Nr. 4 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person. 2Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

1.

Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

2.

Geburtsdatum, Geburtsort,

3.

Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

4.

Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,

5.

aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,

6.

Pass- oder Personalausweisnummer oder Ablichtung des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,

7.

Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, und

8.

Anlass der Anfrage.

 3Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

1.

auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,

2.

Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder

3.

überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person.

 4Zugunsten der betroffenen oder mitbetroffenen Person ist zu berücksichtigen, ob im angefragten Staat ein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. 5Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Abs. 1 folgende Maßnahmen:

1.

Anfragen an die Polizeidienststelle der bisherigen Wohnsitze im Inland, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

2.

Prüfung der Identität.

(3) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. 2In den Fällen des Art. 12 Nr. 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen.

(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 10 bis 12 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten und in allgemein zugängliche Informationen in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet genommen werden.

(4) 1Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen. 2Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde auch

1.

weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen,

2.

Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen,

3.

die betroffene Person auffordern, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geeignete Unterlagen beizubringen, oder

4.

von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinn des § 369 AO.

(5) Soweit eine sicherheitserhebliche Erkenntnis über andere Personen im Haushalt oder im sonstigen engeren Umfeld der betroffenen Person vorliegt, kann die mitwirkende Behörde zu diesen Personen die zur Klärung eines Sicherheitsrisikos jeweils notwendigen Ermittlungen gemäß den Abs. 1 bis 4 durchführen.

(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.

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