Art. 2 BaySÜG
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Dieses Gesetz gilt außerdem für die politischen Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes (GG) sowie deren Stiftungen, soweit sie ihren Sitz in Bayern haben oder es sich um auf Bayern beschränkte Untergliederungen von Parteien handelt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sowie Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.
(3) Für kommunale Wahlbeamte gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsüberprüfung nach Amtsantritt durchgeführt wird und Art. 39 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte anzuwenden ist, wenn sich bei der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko (Art. 8) ergibt.
(4) Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fünften Abschnitts.
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