Art. 7 BaySÜG

Verschlußsachen

(1) 1Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. 2Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie Mittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel).

(1a) 1Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. 2Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

1.

STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2.

GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3.

VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4.

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

1.

ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

2.

hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes oder durch Verwaltungsvorschriften getroffen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(4) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. 2Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nicht-öffentliche Stellen. 3Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssachen treffen.

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