Art. 38 BaySvVollzG

Freistellung von der Beschäftigung

(1) 1Haben Sicherungsverwahrte ein halbes Jahr lang eine angebotene Arbeit ausgeübt, so können sie beanspruchen, für die Dauer von zwölf Werktagen freigestellt zu werden. 2Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Freistellungsanspruchs in Anspruch genommen werden. 3Auf die Frist nach Satz 1 werden Zeiten,

1.

in denen die Sicherungsverwahrten infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, mit bis zu drei Wochen,

2.

in denen die Sicherungsverwahrten Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben,

3.

in denen die Sicherungsverwahrten nach Satz 1 freigestellt waren und

4.

die nach Abs. 3 auf die Freistellung angerechnet werden,

angerechnet. 4Zeiten, in denen die Sicherungsverwahrten die angebotene Tätigkeit aus anderen Gründen nicht ausgeübt haben, können in angemessenem Umfang angerechnet werden. 5Erfolgt keine Anrechnung nach den Sätzen 3 oder 4, so wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt. 6Abweichend von Satz 5 wird die Frist durch eine Fehlzeit unterbrochen, die unter Berücksichtigung der Vollzugsziele nach Art. 2 Abs. 1 außer Verhältnis zur bereits erbrachten Arbeitsleistung steht.

(2) Der Zeitraum der Freistellung muss mit den betrieblichen Belangen sowie den schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen vereinbar sein.

(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach Art. 54 Abs. 1 Nr. 2 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes Angehöriger gewährt worden ist.

(4) 1Den Sicherungsverwahrten wird für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe fortgezahlt. 2Dabei ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate im Vollzug der Sicherungsverwahrung vor der Freistellung zugrunde zu legen.

(5) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzugs bleiben unberührt.

(6) Für eine arbeitstherapeutische Beschäftigung sowie für die schulische und berufliche Bildung gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(7) 1Zeiten, in denen Sicherungsverwahrte im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsstrafe eine Beschäftigung nach Art. 39 BayStVollzG oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 BayStVollzG ausgeübt haben, werden bei der Berechnung der Halbjahresfrist nach Abs. 1 berücksichtigt, wenn diese Zeiten noch keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG begründet haben. 2Nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG erworbene Freistellungstage können im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Anspruch genommen werden.

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