Art. 78 BaySvVollzG

Disziplinarmaßnahmen

(1) 1Verstoßen Sicherungsverwahrte schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Anstaltsleitung gegen sie Disziplinarmaßnahmen anordnen. 2Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen Art. 36.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Sicherungsverwahrten zu verwarnen.

(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:

1.

der Verweis,

2.

der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,

3.

die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat,

4.

die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu einem Monat,

5.

der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu einem Monat und

6.

Arrest bis zu vier Wochen.

(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(5) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere über die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft.

(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

(8) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Abs. 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.

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