Art. 79 BaySvVollzG
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
(1) 1Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. 2Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) 1Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. 2Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Sicherungsverwahrten erneut schuldhaft gegen Pflichten verstoßen.
(3) Der Vollzug unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn durch diesen der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wird.
(4) 1Für die Dauer des Arrests werden die Sicherungsverwahrten abgesondert. 2Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Sicherungsverwahrten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raums, in dem der Arrest vollzogen wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. 4Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme von Lesestoff sind nicht zugelassen.
(5) Für die Dauer des Arrests und bei einer Maßnahme nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 3 bleiben die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst und auf einen täglichen mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien unberührt.
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