Art. 80 BaySvVollzG

Disziplinarbefugnis

(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung oder bei einer Überstellung ist die Anstaltsleitung am Bestimmungsort zuständig. 3Ist im Fall einer Überstellung die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort aus besonderen Gründen nicht möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der Stammanstalt.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet.

(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Sicherungsverwahrte in einer anderen Anstalt oder während einer vorangegangenen Freiheitsentziehung angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt.

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