§ 8 BayTGV

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

(1) 1Berechtigte, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden (Art. 23 Abs. 2 BayRKG), können Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhalten. 2Zum neuen Ausbildungsort im Sinn des Satzes 1 gehört auch sein Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG); dies gilt nicht bei der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit geschlossener Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer.

(2) 1Berechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2), können bis zu 75 v.H. der Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 gewährt werden. 2Für Kalendertage, an denen Berechtigte des Amts wegen nur Verpflegung oder Unterkunft unentgeltlich erhalten, können bis zu 75 v.H. der Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 gewährt werden. 3Für volle Kalendertage, an denen Berechtigte des Amts wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft erhalten, entfallen die Leistungen nach Satz 1. 4Die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten wird hierdurch nicht berührt.

(3) 1Kehren Berechtigte täglich zum Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), können sie als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach folgender Maßgabe erhalten, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle überschritten wird:

1.

Fahrkosten wie bei Dienstreisen für Angehörige der Besoldungsgruppe bis A 7 nach Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 BayRKG;

2.

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß Art. 6 BayRKG mit der Maßgabe, dass nur Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe von 65 v. H. der Sätze nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG gewährt wird.

 2Die Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung darf das in einem Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 zustehende Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht übersteigen, wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2). 3Ferner können bis zu 50 v.H. des Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 gewährt werden.

(4) 1Dauert die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate, so darf Berechtigten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Trennungsgeld nur solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können; nach Ablauf von 14 Tagen, vom Tag nach der Beendigung der Antrittsreise an gerechnet, darf Trennungsgeld nicht mehr gezahlt werden. 2Satz 1 gilt nicht bei der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit geschlossener Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer.

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