§ 9 BayTGV
Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor den Tag, für den Berechtigte für ihre Person Reisekostenerstattung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayUKG erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts.
(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
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