§ 4 BayWeltEngNatMon
Ausnahmen
1Unberührt bleiben:
- 1.
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Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
- a)
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dem Erreichen des Schutzzwecks im Sinne des § 2 dienen,
- b)
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der Verwirklichung der Erhaltungsziele gemäß § 3 der Bayerischen Natura 2000-Verordnung oder im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG dem Erreichen und der Sicherung des guten ökologischen Zustands dienen,
- c)
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der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 39 Wasserhaushaltsgesetz dienen oder zur Ausübung der technischen Gewässeraufsicht gemäß Art. 58 des Bayerischen Wassergesetzes erforderlich sind,
- d)
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zum Hochwasserschutz, zum Hochwasserrisikomanagement und zum Erhalt der für den Hochwasserabfluss notwendigen Leistungsfähigkeit der Donau erforderlich sind,
- e)
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zum Zweck der Verkehrssicherung, insbesondere zur Felsberäumung oder Felssicherung erforderlich sind,
- 2.
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unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, insbesondere für Leib und Leben, die der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 nach ihrer Durchführung unverzüglich anzuzeigen sind,
- 3.
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die erforderliche Entwicklung und Pflege
- a)
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der Magerrasen, Pionierstandorte und offenen Felsen,
- b)
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der in der Karte M 1:5 000 (Anlage 2) abgegrenzten Wiese sowie deren Nutzung als Saatgutplantage,
- 4.
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die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
- 5.
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die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der extensiven Grünlandnutzung und die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte M 1:5 000 (Anlage 2) abgegrenzten Flächen sowie die Nutzungen auf den Flurstücken 372/2, 397/3 und 397/0 der Gemarkung Stausacker, Stadt Kelheim,
- 6.
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wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsaktivitäten, wenn und soweit sie nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind.
2In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung gemäß § 6.
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