Anlage 2 BayWG
Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Nr. |
Aufgabe |
Häufigkeit |
---|---|---|
1 |
Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes |
|
1.1 |
kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10 000 EW |
1x halbjährlich |
1.2 |
kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10 000 EW |
3x jährlich |
1.3 |
sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m3/d |
1x halbjährlich |
1.4 |
sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr |
3x jährlich |
1.5 |
Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuch |
bei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4 |
2 |
Sonstige Prüfungen |
|
2.1 |
Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht |
1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4 |
2.2 |
Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten |
|
2.3 |
Messungen bei Durchflussmessanlagen |
1x in 5 Jahren |
2.4 |
Bei Entlastungsanlagen: Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts |
1x in 3 Jahren |
2.5 |
Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation |
|
2.5.1 |
kommunale Kanalnetze |
1x in 3 Jahren |
2.5.2 |
industrielle Kanalnetze |
1x jährlich |
3 |
EMAS-Erleichterungen Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.