Anlage 2 BayWG

Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen

Nr.

Aufgabe

Häufigkeit

1

Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes

1.1

kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10 000 EW

1x halbjährlich

1.2

kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10 000 EW

3x jährlich

1.3

sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m3/d

1x halbjährlich

1.4

sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr

3x jährlich

1.5

Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuch

bei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4

2

Sonstige Prüfungen

2.1

Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht

1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4

2.2

Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten

2.3

Messungen bei Durchflussmessanlagen

1x in 5 Jahren

2.4

Bei Entlastungsanlagen:

Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts

1x in 3 Jahren

2.5

Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation

2.5.1

kommunale Kanalnetze

1x in 3 Jahren

2.5.2

industrielle Kanalnetze

1x jährlich

3

EMAS-Erleichterungen

Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt.

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