§ 9 BBiGHwOV

Andere Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes

1Für die Berufsbildung in den anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes sind zuständig

1.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Rechtsaufsichtsbehörden,
2.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen,
3.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule.

2 §§ 6 und 14 bleiben unberührt.

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