§ 39 BFSO Gesundheit

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der Schülerinnen und Schüler fest. 2Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.

gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.

mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

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