§ 40 BFSO Gesundheit

Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf die gesamten Kompetenzen der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung/Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

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