§ 50 BFSO Gesundheit

Mittlerer Schulabschluss

1Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 14 verleiht in Verbindung mit dem Zeugnis über die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung den mittleren Schulabschluss, wenn in den Pflichtfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt wurde, wobei die zweite Dezimalstelle der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 insoweit unberücksichtigt bleibt, und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2Diese Berechtigung wird von Amts wegen in das Abschlusszeugnis aufgenommen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 BayEUG besitzt. 3Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 BayEUG besitzen, und Hochschulzugangsberechtigte erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 4Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach

1.

im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule,

2.

im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art,

3.

im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss nach § 28 Abs. 10 MSO oder

4.

im Abschlusszeugnis einer Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.

 5Die geforderten Englischkenntnisse können auch durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat nachgewiesen werden. 6Schülerinnen und Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluss der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. 7Der Nachweis mindestens ausreichender Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder von der von ihm beauftragten Stelle genehmigt werden.

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