§ 46 BFSO Musik

Sitzungen, Niederschrift

(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind – soweit möglich – außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.

(2) 1Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern, Vertreterinnen oder Vertreter des Aufwandsträgers, Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden und Kirchen sowie die Schulärztin oder der Schularzt Gelegenheit zur Äußerung erhalten. 2 Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.

(3) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. 3Die Niederschrift ist für zehn Jahre aufzubewahren.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.