§ 58 BFSO Musik

Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen

1Veranstaltungen wie Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche oder erzieherische Bedeutung zukommt. 3Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nichtverbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. 4Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend. 5Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.