§ 60 BFSO Musik

Erhebungen

1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in den Schulen nur nach Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. 2Bezieht sich die Erhebung auch auf Schulen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schulaufsichtsbehörde, trifft die Entscheidung das Staatsministerium. 3Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamts für Statistik und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben.

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