§ 63 BFSO Musik
Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
(3) Staatsministerium im Sinn dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
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