§ 5 BKEntschV-GV

(1) Reichen die innerhalb eines Entnahmezeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vereinnahmten Gebühren aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, zur Deckung der nach § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 3 zustehenden Entschädigung nicht aus, ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Staatskasse zu ergänzen.

(2) 1Für den Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung (z.B. Elternzeit, lang andauernde Erkrankung) sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit möglich und zumutbar zu reduzieren. 2Dies gilt insbesondere in Bezug auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse.

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