§ 6 BSO-F
Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
(1) 1Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sind von Berufsschulpflichtigen zu besuchen, die am Unterricht der Berufsschule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der Berufsschule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann. 2Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können Berufsschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen, wenn sie zwar aktiv, aber nicht mit Erfolg am Unterricht der Berufsschule teilnehmen können oder wenn ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf an der Berufsschule mit den dort verfügbaren Möglichkeiten nicht soweit entsprochen werden kann, dass sie dem Unterricht ohne wesentliche Einschränkungen folgen können (Wahlrecht zwischen den Förderorten Berufsschule und Berufschule zur sonderpädagogischen Förderung). 3Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 nicht gegeben, besteht keine Berechtigung, die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung zu besuchen. 4§ 16 bleibt unberührt.
(2) Berufschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, wenn sie auf Grund ihrer bisherigen schulischen Entwicklung nicht einer besonderen Förderung in der Berufsschulstufe des Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bedürfen; dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die in der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe der allgemein bildenden Schule nicht nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurden.
(3) 1Für die Berechtigung zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung durch nicht oder nicht mehr berufsschulpflichtige Personen (Art. 41 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BayEUG) gilt Abs. 1 entsprechend. 2In ein Berufsvorbereitungsjahr können sie, gegenüber Berufsschulpflichtigen nachrangig, im Rahmen der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten einmalig für ein Berufsschuljahr aufgenommen werden, sofern keine anderen Maßnahmen der Berufsförderung möglich sind; gleiches gilt für die Beschulung von nicht oder nicht mehr berufschulpflichtigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit.
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