§ 7 BSO-F
Lehrpläne, Förderschwerpunkte
(1) 1Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 besuchen, werden nach den Lehrplänen der Berufsschule unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes unterrichtet. 2In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 6 wird nach den Lehrplänen der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet.
(2) Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können mehrere Förderschwerpunkte haben; es gelten § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 4 VSO-F entsprechend.
(3) Für Jugendliche mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf können nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen im Zusammenwirken mit Maßnahmeträgern, insbesondere mit Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen gebildet werden; § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.
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