Art. 8 BÜG

Inkrafttreten; Übergangsregelung

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1972 in Kraft1)2(gegenstandslos)

(2) Die aufgrund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften übernommenen Staatsbürgschaften werden entsprechend der Regelung des Art. 1 Abs. 2 auf die in Art. 1 Abs. 1 genannten Gesamthöchstbeträge angerechnet.

Fußnote(n):

1)
Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1972 (GVBl. S. 213)

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