Art. 7 BÜG
Übertragung der Ermächtigung zur Bürgschaftsübernahme
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Ermächtigung zur Übernahme von Bürgschaften
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auf die LfA Förderbank Bayern in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,
- 2.
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auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3,
- 3.
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auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt oder die örtlich zuständigen Regierungen in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4,
- 4.
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auf die örtlich zuständigen Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 5
zur selbständigen Wahrnehmung übertragen, soweit die Übernahme der Bürgschaft nicht der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses bedarf (Art. 3).
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