Art. 6 BÜG
Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1
- a)
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Nr. 1 im Einvernehmen mit allen Staatsministerien, die im Interministeriellen Bürgschaftsausschuss vertreten sind,
- b)
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Nr. 2 im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Soziales, für Kultur, für Wissenschaft und für Umwelt zuständigen Staatsministerien,
- c)
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Nr. 3 im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Staatsministerium,
- d)
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Nr. 4 im Einvernehmen mit den für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien,
- e)
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Nr. 5 im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft, für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien.
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