Art. 6 BÜG

Ausführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1

a)

Nr. 1 im Einvernehmen mit allen Staatsministerien, die im Interministeriellen Bürgschaftsausschuss vertreten sind,

b)

Nr. 2 im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Soziales, für Kultur, für Wissenschaft und für Umwelt zuständigen Staatsministerien,

c)

Nr. 3 im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Staatsministerium,

d)

Nr. 4 im Einvernehmen mit den für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien,

e)

Nr. 5 im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft, für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien.

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