Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen anstelle von Bürgschaften in entsprechender Anwendung der Art. 1 bis 4 im Rahmen der dort festgelegten Gesamthöchstbeträge auch Sicherheitsleistungen in Form von Garantieverträgen zu übernehmen.