Art. 4 BÜG

Zustimmung der Staatsregierung

(1) Die Übernahme einer Bürgschaft von mehr als fünf Millionen Euro im Einzelfall bedarf der Zustimmung der Staatsregierung; dies gilt nicht für Bürgschaften gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Vor der Entscheidung ist in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 der Interministerielle Bürgschaftsausschuß zu hören; Art. 3 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.