Art. 4 BÜG
Zustimmung der Staatsregierung
(1) Die Übernahme einer Bürgschaft von mehr als fünf Millionen Euro im Einzelfall bedarf der Zustimmung der Staatsregierung; dies gilt nicht für Bürgschaften gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Vor der Entscheidung ist in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 der Interministerielle Bürgschaftsausschuß zu hören; Art. 3 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
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