§ 27 DVAsyl
Entstehen und Beendigung der Kostenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
(1) 1Die Kostenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. 2Die Kostenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) 1Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids fällig. 2Bei der Berechnung der Kosten wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.
(3) Die Art. 17 und 18 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.
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