§ 8 DVAsyl

Wohnsitzverfahren

(1) 1Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG

1.

durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und

2.

innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.

 2Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG soll berücksichtigt werden.

(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG2Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG.

(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.

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