§ 9 EGRiLV-Lehrer

Inhalt, Dauer und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) 1Der Anpassungslehrgang umfaßt die Ausübung des Berufs eines Lehrers für die betreffende Schulart unter der Verantwortung hauptamtlicher Lehrer und darüber hinaus fachspezifische und allgemeine Ausbildungsteile entsprechend der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung. 2Er kann mit der Verpflichtung verbunden sein, festgestellte wesentliche Unterschiede hinsichtlich fachwissenschaftlicher oder künstlerischer, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Kunsthochschule auszugleichen. 3Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder Praktika zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind, verlangt werden.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dauert je nach den nachzuholenden Qualifikationsnachweisen mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. 2Er wird an den vom Staatsministerium hierfür bestimmten Schulen oder Einrichtungen durchgeführt und beginnt jeweils am ersten Unterrichtstag des Schuljahres.

(3) Stellt sich bei der fortlaufenden Bewertung (§ 11) während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die Festlegungen in der Mitteilung nach § 2 Abs. 3 hinsichtlich Inhalten und Dauer der Ausbildung korrekturbedürftig sind, so können die vom Teilnehmer zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, verändert und die Dauer des Anpassungslehrgangs bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder mit Zustimmung des Teilnehmers verkürzt werden.

(4) 1Erfüllt der Teilnehmer die sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend, so kann er vorzeitig entlassen werden, bei schwerwiegenden Verstößen auch fristlos. 2Eine Entlassung ist auch möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung (§ 11) während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen, oder wenn feststeht, dass er den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den gemäß Abs. 1 Satz 2 geforderten Lehrveranstaltungen oder an den gemäß Abs. 1 Satz 3 geforderten Kursen oder Praktika nicht erbringen kann.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.