§ 9 ERVV Ju

Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form

Bei den Registergerichten sind die in § 707d Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 8a Abs. 2 Satz 1 HGB, auch in Verbindung mit § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, genannten Schriftstücke ausschließlich elektronisch einzureichen.

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