§ 42 FachV-Bibl

Bewertung der praktischen Ausbildung

(1) 1Für jeden Referendar und jede Referendarin ist am Ende der praktischen Ausbildung vom Leiter oder von der Leiterin der Bibliothek, an der das Hauptpraktikum abgeleistet wurde, ein Zeugnis zu erstellen. 2Die Gesamtleistung jedes Referendars und jeder Referendarin ist mit einer Note nach § 28 APO zu bewerten. 3Das Zeugnis ist dem Referendar oder der Referendarin, bei Referendaren und Referendarinnen nichtstaatlicher Dienstherren auch der jeweiligen Ernennungsbehörde bekannt zu geben. 4Das Zeugnis ist der Staatsbibliothek unverzüglich zuzuleiten.

(2) 1Das Ausbildungsziel ist nicht erreicht, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ ist. 2In diesem Fall ist von der Ernennungsbehörde zu entscheiden, ob der Vorbereitungsdienst verlängert wird. 3Er soll nicht verlängert werden, wenn der Referendar oder die Referendarin wiederholt das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.