§ 12 FachV-J

Allgemeines

(1) 1Die Prüfungen sind Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. 2Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen oder mündlich-praktischen Teil.

(2) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benützen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt und sind von den Prüflingen zur selben Zeit zu bearbeiten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.