§ 13 FachV-J

Durchführung der Prüfungen

1Die Prüfungen werden von dem beim Staatsministerium eingerichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Die Organisation der Prüfungen obliegt für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Justizvollzugsakademie, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Hochschule.

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