§ 20 FachV-J

Verhinderung, Unzumutbarkeit

(1) 1Für Prüflinge, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gilt § 33 Abs. 2 APO entsprechend. 2Die Geltendmachung hat in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen, bei Prüfungsunfähigkeit in der mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung unmittelbar im Anschluss an deren Ablegung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, zu erfolgen.

(2) Prüflinge, denen das Ablegen der Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 APO unzumutbar ist, haben dies unverzüglich geltend zu machen.

(3) 1In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die Prüflinge verpflichtet, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. 2 § 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

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