§ 21 FachV-J

Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

Die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 APO trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsakademie.

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